Formulare & Kosten
Im Rahmen jeder Beratung erfolgt durch meine Kanzlei selbstverständlich auch eine Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Anwaltskosten vor der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit.
Wir klären auch, welche finanzielle Unterstützung in Ihrem Fall greift. Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
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Anwaltskosten und Hilfeoptionen
Sie haben noch Fragen? Wir beantworten diese gern!
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts
Bei Aufsuchen des Rechtsanwalts mit Informationserteilung entstehen Gebühren und somit der Honoraranspruch des Rechtsanwalts. Die Vergütung des Rechtsanwalts wird seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich gem. Teil 7 Abschnitt 1 § 2 VV RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert in Familienrechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften des FamGKG. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts sind unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Anwalts für den Auftraggeber erfolgreich ist oder nicht. Der Rechtsanwalt schuldet keinen Erfolg, sondern nur eine Dienstleistung. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Beginn bzw. während seiner Tätigkeit mit dem Auftraggeber eine gesonderte Honorarvereinbarung anstelle oder neben den gesetzlichen Gebühren abzuschließen, denn in manchen Angelegenheit ist aufgrund des Umfangs, der Dauer und der Bedeutung das Honorar des Rechtsanwalts nur unzureichend geregelt, weil der tatsächliche Anfall der Kosten und der Zeit hierbei unberücksichtigt bleibt. Mit dieser gesonderten Honorarvereinbarung soll dem erhöhten Kosten- und Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden. Im Rahmen jeder Beratung erfolgt durch meine Kanzlei selbstverständlich auch eine Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten vor der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit.
Erstberatung
Es besteht die Möglichkeit meine Kanzlei zunächst im Rahmen einer Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Sofern eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, greift § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG, wonach dann die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Beratungstätigkeit nach der gesetzlichen Vergütung zu berechnen ist, mithin nach dem neuen Gebührenrecht bei einer Erstberatung von Verbrauchern (§ 13 BGB) 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen hängt.
Die Kosten des Rechtsanwalts für den Rat / die Auskunft wird auf eine sonstige bzw. weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts angerechnet, soweit ein innerlicher Zusammenhang erkennbar ist.
Schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
Erfolgt eine schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs, die auch noch in jeder Hinsicht zu verwerten ist, insbesondere in dem eine angeordnete Darstellung der zu beurteilenden Sachverhaltes, die Herausstellung der rechtlichen Probleme etc. enthalten ist, liegt es im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er diese schriftliche Zusammenfassung im Rahmen der Erstberatung oder im Rahmen eines Gutachten abrechnet. Für die Erstellung eines solchen Gutachtens entsteht gem. Nr. 2103 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 1,3 nach dem Gegenstandswert.
Rechtsschutzversicherung
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Rechtsschutzversicherungen tragen in der Regel nur die Kosten einer einmaligen familienrechtlichen Beratung. Eine Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung für Verfahren vor dem Familiengericht bzw. dem Kammergericht – Familiensenat – erfolgt nicht.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bringen Sie bitte zum Beratungsgespräch eine Kopie des Versicherungsscheins mit bzw. teilen Sie mir im Beratungsgespräch die Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsnehmer sowie die Versicherungsscheinnummer mit.
Im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht Rechtsschutz bei veränderter Rechtslage für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes oder Notars in familienrechtlichen und erbrechtlichen sowie das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffenden Angelegenheiten. Zum Beispiel im Rahmen des Familienrechtes:
Z.B. Beratung o ob Sie und wie viel Sie geerbt haben o über Berechnung des Pflichtteilsanspruchs o zum Unterhalt im Falle einer Trennung o über Ihre Rechte und Pflichten als Vormund o Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens
Geht die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erteilung des Rates bzw. der Auskunft hinaus, wie etwa Abfassen eines Schreibens, Gespräch mit dem Anspruchsgegner, entfällt der Rechtschutz auch für die gewährte Beratung. Die Anzahl der Beratungen sind nicht beschränkt.
Achtung! Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist hier die Änderung der Rechtslage. Eine vorsorgliche Beratung wird von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen.
Beratungshilfe
Durch die Beratungshilfe soll es jedem Bürger mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Dies gilt insbesondere für Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. JobCenter (ALG und SGB / Hartz IV). Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Sie können sowohl vor Bewilligung von Beratungshilfe als auch nach Bewilligung von Beratungshilfe einen Rechtsanwalt aufsuchen. Es ist allerdings sinnvoll, vor dem Beratungsgespräch sich zunächst vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen zu lassen und diesen dem Rechtsanwalt zu Beginn des ersten Gesprächs vorzulegen. Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie – sofern der Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird – selber die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu zahlen.
Die Öffnungszeiten der Amtsgerichte sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 13:30 Uhr.
Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt.
Der Rechtsanwalt, der die Beratung oder Vertretung durchgeführt hat, rechnet seine Kosten für die Beratung gegenüber dem Amtsgericht ab und erhält seine Vergütung aus der Landeskasse. Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann.
Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen
Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt nicht Beratungshilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Wer nachweislich nicht in der Lage ist, ein Gerichtsverfahren selbst zu finanzieren, kann Verfahrenskostenhilfe bei dem erkennenden Gericht beantragen. Verfahrenskostenhilfe gibt es auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ebenso wie für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.
Durch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise befreit.
Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Landeskasse erfolgt durch die Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, wobei auch in einzelnen Verfahren mit Einführung des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts geändert wurden. In Verfahren vor dem Familiengericht mit Anwaltszwang besteht zumindest weiterhin ein Beiordnungszwang (§ 78 Abs. 1 FamFG, § 131 ZPO), also bei Scheidungs-, Unterhalts- und vermögensrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht. Ferner besteht ein Beiordnungsverpflichtung für die herkömmlichen zivilprozessualen Verfahren nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 zweite Alternative ZPO). Danach ist dem Beteiligten ein Anwalt beizuordnen, wenn ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. In Verfahren ohne Anwaltszwang wie Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wird dem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist nach objektiven Aspekten zu beurteilen. Ausschließlich maßgeblich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Unerheblich ist die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beteiligten. In den herkömmlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht bereits deshalb geboten, weil ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Unter Umständen müssen Sie daher damit rechnen, dass Ihnen zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, allerdings die Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist darüber hinaus, dass die „Rechtsverfolgung“, mithin die Klage / der Antrag oder die Verteidigung gegen die Klage / Antrag nicht mutwillig ist und eine entsprechende Erfolgsaussicht hat, zum anderen müssen objektiv die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Je nach den finanziellen Verhältnissen kann das Gericht Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung anordnen. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, zahlen Sie die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe an das Gericht. Die Ratenzahlungspflicht endet bei vollständigem Ausgleich sämtlicher Rechtsanwalts- und Gerichtskostenansprüche oder aber nach Ablauf von 48 Monaten, selbst dann wenn die Raten die entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht gedeckt sind. Im Rahmen dieser 48 Monate überprüfen die Amtsgerichte in regelmäßigen Abständen Ihre finanziellen Verhältnisse. Die Höhe der festzusetzenden Monatsrate richtet sich nach dem verbleibenden Einkommen (vgl. hierzu Tabelle §§ 114 ff. ZPO)
Vorsicht: Selbst bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht weiterhin das Risiko, Kosten tragen zu müssen und zwar in den Fällen, wenn Sie in dem Gerichtsverfahren unterliegen. Insofern muss der Unterliegende die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen!
Einen Vordruck für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe / Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts erhältlich.
Weiter stellen wir Ihnen auf unserer Homepage ein Verfahrenskostenhilfeformular sowie ein Beratungshilfeformular zum Online-Ausfüllen und zum Download zur Verfügung.Für die Bewilligung der Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geprüft. Hierfür hat er seine aktuellen Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld- oder SGB-Bescheinigung etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen.
In der Regel erfolgt die Beantragung durch Einreichung der von Ihnen erstellten Erklärung durch mein Büro. Beratungshilfe ist vorab bei den jeweiligen örtlich zuständigen Amtsgerichten selbst zu beantragen. Die Öffnungszeiten der Amtsgerichte sind wie oben bereits beschrieben von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 13:30 Uhr.